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zu § 372 StPO (Blumberger)

Blumberger1. AuflNovember 2020

Dem Privatbeteiligten steht es frei, den Zivilrechtsweg zu betreten, wenn er sich mit der vom Strafgericht ihm zuerkannten Entschädigung nicht begnügen will.

Lit:

Bertel, Der Privatbeteiligte und die Strafprozeßnovelle 1978, AnwBl 1978, 287;

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