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zu § 36a IO (Hödl)

Hödl2. AuflOktober 2022

Schutz für Finanzierungen im Zusammenhang mit einer Restrukturierung

 

(1) Neue Finanzierungen (Abs. 3) und Zwischenfinanzierungen nach § 18 Abs. 1 Restrukturierungsordnung (ReO) sind nach § 31 Abs. 1 Z 3 nicht anfechtbar, wenn dem Anfechtungsgegner die Zahlungsunfähigkeit nicht bekannt war.

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