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zu § 36 GmbHG (Aburumieh/Arlt/Gruber)

Aburumieh/Arlt/Gruber2. AuflMärz 2024

(1) 1Die Versammlung hat am Sitz der Gesellschaft stattzufinden, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. 2Sie wird durch die Geschäftsführer einberufen, soweit nicht nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag auch andere Personen dazu befugt sind.

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