Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019
Sechster Titel Beweis durch Augenschein
(1) Zur Aufklärung der Sache kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Vornahme eines Augenscheines, nötigenfalls mit Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen, anordnen.