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zu § 357 EO (Höllwerth)

Höllwerth38. LfgMärz 2023

§ 357 Leistet der Verpflichtete gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach Inhalt des § 356 Abs. 1 zu dulden hat, Widerstand, so ist dem betreibenden Gläubiger auf Antrag zum Zwecke der Beseitigung des Widerstandes und zum Schutze der auszuführenden Arbeit ein Vollstreckungsorgan beizugeben.

[Stammfassung; Überschrift idF Art 1 Z 312 GREx, BGBl I 2021/86]

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