§ 346a (1) Wenn die Sachen, wegen deren Herausgabe oder Leistung Exekution geführt wird, beim Verpflichteten nicht vorgefunden werden, hat er vor Gericht oder vor dem Vollstreckungsorgan anzugeben, wo sich diese Sachen befinden, oder dass er sie nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden.