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zu § 345 EO (Frauenberger)

Frauenberger36. LfgOktober 2022

§ 345 (1) Ein Rekurs ist unstatthaft gegen Beschlüsse, welche:

dem Verpflichteten nach bewilligter Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen (§§ 294, 327 Abs. 2);dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach §§ 301, 328 Abs. 5 auftragen;

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