Annahme des Restrukturierungsplans
(1) Zur Annahme des Restrukturierungsplans ist erforderlich, dass in jeder Klasse die Mehrheit der anwesenden betroffenen Gläubiger dem Plan zustimmt und die Summe der Forderungen der zustimmenden Gläubiger in jeder Klasse zumindest 75% der Gesamtsumme der Forderungen der anwesenden betroffenen Gläubiger in dieser Klasse beträgt.