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zu § 336 EO (Neumayr/Sommer)

Neumayr/Sommer1. AuflAugust 2023

Eigentumsvorbehalt

 

(1) Bei Pfändung des Anwartschaftsrechts des Eigentumsvorbehaltskäufers entsteht das Pfandrecht an der vom Verpflichteten unter Eigentumsvorbehalt erworbenen Sache mit der Zahlung des Restkaufpreises. Es hat den Rang des Pfandrechts am Anwartschaftsrecht.

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