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zu § 330 EO (Neumayr/Sommer)

Neumayr/Sommer1. AuflAugust 2023

Exekution ohne Verwalter

 

(1) Wird im Exekutionsantrag das Vermögensrecht bestimmt bezeichnet und zugleich die Verwertung begehrt, hat das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers von der Bestellung eines Verwalters abzusehen.

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