Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Prozeßvollmacht hat, auch wenn sie in der Urkunde ausgedrückt ist, dem Gegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als die Beschränkung die im § 31 Abs 1 Z 2 und 3 bezeichneten Befugnisse betrifft und dem Gegner besonders bekannt gegeben wurde.
[Stammfassung]