Für die Privatstiftung gilt § 14 HGB mit der Maßgabe, daß auch die für die Zustellungen maßgebliche Anschrift der Privatstiftung und der Stiftungsvorstand anzugeben sind.
Inhaltsübersicht
Seite 311
Für die Privatstiftung gilt § 14 HGB mit der Maßgabe, daß auch die für die Zustellungen maßgebliche Anschrift der Privatstiftung und der Stiftungsvorstand anzugeben sind.
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