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zu § 324 StPO (Mitgutsch)

Mitgutsch1. AuflNovember 2020

7. Beratung und Abstimmung der Geschworenen

 

(1) Ist der Schwurgerichtshof einstimmig der Ansicht, daß seine Anwesenheit während der Beratung der Geschworenen zur besseren Aufklärung schwieriger Tat- oder Rechtsfragen zweckmäßig sei, so beschließt er, ohne einen darauf abzielenden Antrag zuzulassen, dieser Beratung ganz oder teilweise beizuwohnen.

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