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zu § 31a SMG (Hinterhofer)

Hinterhofer2. AuflMärz 2018

Handel mit psychotropen Stoffen

 

(1) Wer vorschriftswidrig einen psychotropen Stoff in einer die Grenzmenge (§ 31b) übersteigenden Menge erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

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