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zu § 30k GmbHG (Foglar-Deinhardstein)

Foglar-Deinhardstein2. AuflMärz 2024

(1) Der Aufsichtsrat hat die Unterlagen gemäß § 222 Abs. 1 UGB, gegebenenfalls einen Vorschlag für die Gewinnverwendung sowie einen allfälligen gesonderten nichtfinanziellen Bericht, zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten.

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