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GmbHG, Foglar-Deinhardstein/Aburumieh/Hoffenscher-Summer
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zu § 30j GmbHG (Foglar-Deinhardstein)
Foglar-Deinhardstein
2. Aufl
März 2024
(1)
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.
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Stichworte
Aufsichtsrat, Einsichtsrecht
Aufsichtsrat, Höchstpersönlichkeit
Aufsichtsrat, Informationsbeschaffung
Aufsichtsrat, Vertretung in Sitzungen
Aufsichtsrat, zustimmungspflichtige Geschäfte
Einsichtsrecht, Aufsichtsrat
Generalversammlung, Einberufung durch Aufsichtsrat
Geschäftsführer, Geschäftsordnung
Geschäftsführerberichte
Geschäftsführerberichte, Anforderung durch Aufsichtsrat
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Geschäftsführung, Überwachung
Geschäftsordnung, für die Geschäftsführung
zustimmungspflichtige Geschäfte
zustimmungspflichtige Geschäfte, Aufnahme von Anleihen, Darlehen, Krediten
zustimmungspflichtige Geschäfte, Beteiligungen, Unternehmen, Betriebe
zustimmungspflichtige Geschäfte, Betragsgrenzen
zustimmungspflichtige Geschäfte, Erweiterung des Katalogs
zustimmungspflichtige Geschäfte, Geschäftspolitik
zustimmungspflichtige Geschäfte, Geschäftszweige und Produktionsarten
zustimmungspflichtige Geschäfte, Gewinn- und Umsatzbeteiligungen, Pensionszusagen
zustimmungspflichtige Geschäfte, Gewährung von Darlehen und Krediten
zustimmungspflichtige Geschäfte, Gremialvorbehalt
zustimmungspflichtige Geschäfte, Investitionen
zustimmungspflichtige Geschäfte, Konzern-Sachverhalte
zustimmungspflichtige Geschäfte, Liegenschaften
zustimmungspflichtige Geschäfte, Verfahren
zustimmungspflichtige Geschäfte, Verträge mit Mitgliedern des Aufsichtsrats
zustimmungspflichtige Geschäfte, Verweigerung der Zustimmung
zustimmungspflichtige Geschäfte, Vorratsbeschluss
zustimmungspflichtige Geschäfte, Zweigniederlassungen
zustimmungspflichtige Geschäfte, nachträgliche Zustimmung
zustimmungspflichtige Geschäfte, strafrechtliche Verantwortung
zustimmungspflichtige Geschäfte, „Cooling off“-Periode des Abschlussprüfers
Überwachung der Geschäftsführung
Überwachung der Geschäftsführung, Intensität
Überwachung der Geschäftsführung, Maßstab
Überwachung der Geschäftsführung, Überwachung im Konzern
„Cooling off“-Periode
§ 30j GmbHG