Weiß2. AuflMärz 2024
(1) Die Geschäftsführer haben jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich mit Angabe deren Namen und Geburtsdatum zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
(2) § 26 Abs. 2 gilt sinngemäß.
idF BGBl I 2006/103