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zu § 30 VKrG (Heinrich/Pendl)

Heinrich/Pendl5. AuflOktober 2021

§ 30. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 7 Abs. 5 sowie 28 der Bundeskanzler und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.

Seite 989

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