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zu § 30 HIKrG (Tamerl)

Tamerl5. AuflOktober 2021

§ 30. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer

Kredite ohne die gemäß § 6 erforderlichen oder mit falschen Angaben bewirbt;

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