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zu § 303 StPO (Mitgutsch)

Mitgutsch1. AuflNovember 2020

Soweit nach den folgenden Vorschriften der Schwurgerichtshof gemeinsam mit den Geschworenen zu entscheiden hat, richten sich Abstimmung und Beschlußfassung nach den für die Schöffengerichte geltenden Bestimmungen.

BGBl 526/1993

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