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zu § 301 EO (Leb)

Leb1. AuflAugust 2023

Drittschuldnererklärung

 

(1) Sofern der betreibende Gläubiger nichts anderes beantragt und die Zustellung des Zahlungsverbots nach § 294 Abs. 2 nicht dem Verwalter obliegt, hat das Gericht dem Drittschuldner gleichzeitig mit dem Zahlungsverbot aufzutragen, sich binnen vier Wochen darüber zu erklären:

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