Der Name einer Privatstiftung hat sich von allen im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen deutlich zu unterscheiden; er darf nicht irreführend sein und muß das Wort „Privatstiftung“ ohne Abkürzung enthalten.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
Die Regelung des § 2 PSG wurde jenen des § 4 Abs 1 AktG bzw § 5 Abs 1 und 2 GmbHG nachgebildet und um das Abkürzungsverbot erweitert (vgl § 4 Abs 1 AktG idF BGBl 1996/304 und § 5 Abs 2 GmbHG idF BGBl 1991/10).Seite 11