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zu § 2 - Gesetzestext

30. LfgFebruar 2021

§ 2 (1) Dieses Bundesgesetz ist – unbeschadet weiterer ausdrücklich angeordneter Ausnahmen durch besondere bundesgesetzliche Vorschriften – auf die in den nachfolgenden Bestimmungen angeführten Tätigkeiten nicht anzuwenden:

die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3);die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4);

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