Unbeschadet des § 21 Abs. 2 letzter Satz über die Haftung des Stiftungsprüfers haftet der Privatstiftung jedes Mitglied eines Stiftungsorgans für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden.
Inhaltsübersicht
I. Grundlagen und Anwendungsbereich
Die Haftungsbestimmung des § 29 PSG ist relativ zwingend und kann durch Regelung in der Stiftungsurkunde zwar erweitert, nicht aber eingeschränkt werden (Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, PrivatstiftungsG § 29 Rz 1; Arnold, PSG3 § 29 Rz 2). Die Bestimmung bezieht sich ausschließlich auf die Haftung der Mitglieder von Stiftungsorganen der Privatstiftung gegenüber dieser; sie gilt sohin ausschließlich für das Innenverhältnis. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um zwingend einzurichtende Organe im Sinne des § 14 Abs 1 PSG oder fakultative Organe im Sinne des § 14 Abs 2 PSG handeltSeite 291