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zu § 29 PSG (Wolfgruber)

Wolfgruber2. AuflMai 2014

Unbeschadet des § 21 Abs. 2 letzter Satz über die Haftung des Stiftungsprüfers haftet der Privatstiftung jedes Mitglied eines Stiftungsorgans für den aus seiner schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden.

Inhaltsübersicht

I. Grundlagen und Anwendungsbereich

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Die Haftungsbestimmung des § 29 PSG ist relativ zwingend und kann durch Regelung in der Stiftungsurkunde zwar erweitert, nicht aber eingeschränkt werden (Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, PrivatstiftungsG § 29 Rz 1; Arnold, PSG3 § 29 Rz 2). Die Bestimmung bezieht sich ausschließlich auf die Haftung der Mitglieder von Stiftungsorganen der Privatstiftung gegenüber dieser; sie gilt sohin ausschließlich für das Innenverhältnis. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um zwingend einzurichtende Organe im Sinne des § 14 Abs 1 PSG oder fakultative Organe im Sinne des § 14 Abs 2 PSG handelt

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(Arnold, PSG3 § 29 Rz 2). Die Mitglieder sonstiger Gremien und Institutionen innerhalb der Privatstiftung, welchen keine Organqualität zukommt, unterliegen somit auch nicht der Haftung nach § 29 PSG, sondern haften nach allgemeinem Schadenersatzrecht (Micheler in Doralt/Nowotny/Kalss, PrivatstiftungsG § 29 Rz 6).

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