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zu § 294 StPO (Birklbauer/Kert)

Birklbauer/Kert1. AuflNovember 2020

2. Verfahren bei Berufungen

 

(1) Die Berufung ist innerhalb der im § 284 bezeichneten Frist beim Landesgericht anzumelden. Sie hat aufschiebende Wirkung, es sei denn, daß der Angeklagte selbst erklärt, eine Freiheitsstrafe einstweilen antreten zu wollen.

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