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zu § 293 EO (Kodek)

Kodek1. AuflAugust 2023

Zwingendes Recht

 

(1) Die Anwendung der Pfändungsbeschränkungen kann durch ein zwischen dem Verpflichteten und dem Gläubiger getroffenes Übereinkommen weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

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