§ 293.
(1) Das Gericht, an das die Sache nach den §§ 288 und 292 zu neuer Verhandlung verwiesen wird, hat dabei die ursprüngliche Anklage<i>Bertel</i> in <i>Bertel/Flora/Venier</i> (Hrsg), StPO: Kommentar<sup>Aufl. 2</sup> (2020) zu § 293., Seite 242 Seite 242
zugrunde zu legen, sofern nicht der Oberste Gerichtshof eine Abweichung angeordnet hat.