Die Bestimmungen des § 291a Abs 1 Z 2 und 3 sowie des § 291b sind auf eine im Ausland stattfindende Befundaufnahme durch einen Sachverständigen nicht anzuwenden.
[Eingefügt durch BGBl I 2003/114]
Die Bestimmungen des § 291a Abs 1 Z 2 und 3 sowie des § 291b sind auf eine im Ausland stattfindende Befundaufnahme durch einen Sachverständigen nicht anzuwenden.
[Eingefügt durch BGBl I 2003/114]