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zu § 28 HVertrG (Nocker)

Nocker2. AuflJänner 2015

(1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendungen auf die nach dem Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der jeweils geltenden Fassung, zu beurteilenden Rechtsverhältnisse zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern und auf die Rechtsverhältnisse der Makler im Sinne des Maklergesetzes.*

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