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zu § 286a EO (Annerl)

Annerl1. AuflAugust 2023

Abgabenbehördliche und verwaltungsbehördliche Pfandrechte

 

(1) Auf Pfandrechte, die im Vollstreckungsverfahren einer Abgabenbehörde, des Amts für Betrugsbekämpfung oder einer Verwaltungsbehörde erworben wurden (§ 2 AbgEO und § 3 VVG), hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen.

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