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zu § 282b EO (Annerl)

Annerl1. AuflAugust 2023

Erlös bei Versteigerung durch einen Versteigerer

 

(1) Der Versteigerer hat dem Vollstreckungsorgan den Ausgang der Versteigerung mitzuteilen. Er hat binnen vier Wochen nach Versteigerung oder Verkauf dem Gericht den Erlös abzüglich seiner Kosten zu überweisen. Für spätere Zahlungen sind die gesetzlichen Verzugszinsen zu zahlen.

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