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zu § 280a UGB (Zib)

Zib1. AuflSeptember 2015

§ 280a. Bei Zweigniederlassungen von ausländischen Kapitalgesellschaften haben die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für

Seite 1198

die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den §§ 277, 281 und 282 in deutscher Sprache offenzulegen.

§ 280a eingefügt durch Art I Z 42 EU-GesRÄG, BGBl 1996/304.

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