§ 27a (1) 27a. Der Verpflichtete hat dem Vollstreckungsorgan und dem Verwalter alle zur Durchführung des Exekutionsverfahrens nötigen Unterlagen zu übergeben und alle erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Er hat an der Erhebung von Sperren, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch gepfändeter Vermögensobjekte einschränken oder verhindern, mitzuwirken.