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zu § 277 ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

Das Gericht hat nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten statt der Einvernahme durch einen ersuchten Richter eine unmittelbare Beweisaufnahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen, es sei denn, die Einvernahme durch einen beauftragten oder ersuchten

Seite 1345

Richter ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich.

[Eingefügt durch ZVN 2009; geändert durch BudBG 2011]

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