§ 275a (1) Ist das Gericht, bei dem eine Auktionshalle eingerichtet ist, nicht zugleich Exekutionsgericht, so kann der Leiter der Auktionshalle auf Antrag des Verpflichteten mit der Versteigerung innehalten, wenn der Verpflichtete
die Zahlung der hereinzubringenden Forderung in Aussicht stellt und