§ 272a (1) Die Versteigerung ist mit Edikt bekannt zu machen.
(2) Im Edikt sind die zu versteigernden Sachen zu beschreiben; es sind weiters anzugeben
der Ort der Versteigerung oder bei einer Versteigerung im Internet die Internet-Adresse; bei einer Versteigerung am Vollzugsort auch der Name des Verpflichteten,