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zu § 26d HVertrG (Nocker)

Nocker2. AuflJänner 2015

Dem Versicherungsvertreter gebührt, wenn und soweit keine Ansprüche nach § 26c Abs 1 bestehen, der Ausgleichsanspruch gemäß § 24 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Zuführung neuer Kunden oder der wesentlichen Erweiterung bestehender Geschäftsverbindungen die Vermittlung neuer Versicherungsverträge oder die wesentliche Erweiterung bestehender Verträge tritt.*

* eingefügt durch BGBl I 103/2006.

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