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zu § 26a HVertrG

Petsche/Petsche-Demmel2. AuflNovember 2014

Rechtsverhältnisse der Versicherungsvertreter

 

§ 26a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden auf die Vermittlung und den Abschluss von Versicherungsverträgen durch Versicherungsvertreter (Versicherungsagenten) nach Maßgabe der §§ 26b bis 26d Anwendung.

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