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zu § 269 StPO (Nimmervoll)

Nimmervoll1. AuflNovember 2020

Hat sich der Angeklagte zur Urteilsverkündung nicht eingefunden, so kann der Vorsitzende ihn zu diesem Zwecke vorführen lassen oder anordnen, daß ihm das Urteil entweder durch einen hiezu abgeordneten Richter mündlich eröffnet oder in Abschrift zugestellt werde.

Inhaltsübersicht

Lit:

Nimmervoll, Zu den Voraussetzungen einer zwangsweisen Vorführung, JSt 2016, 190

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