§ 264a Im Fall des § 252c kann das Vollstreckungsorgan für den Zeitraum von erfolgversprechenden Vollzügen, längstens aber für vier Monate, mit der Anordnung des Verkaufs der Pfandgegenstände innehalten. Dies ist dem betreibenden Gläubiger mitzuteilen.
[Zuletzt geändert durch EO-Nov 2005, BGBl I 2005/68; neue Normbezeichnung durch GREx, BGBl I 2021/86]