§ 25d 25d. Das Vollstreckungsorgan hat über die Durchführung des Vollzugs oder die entgegenstehenden Hindernisse und spätestens vier Monate nach Erhalt des Vollzugsauftrags dem Gericht und dem betreibenden Gläubiger über den Stand des Verfahrens zu berichten, über die Durchführung des Vollzugs auch dem Verpflichteten.
[Eingefügt mit der EO-Novelle 2003, BGBl I 2003/31; zuletzt geändert durch die GREx, BGBl I 2021/86]