§ 25c 25c. Wird der Verpflichtete bei einem Vollzugsversuch nicht angetroffen, so kann das Vollstreckungsorgan diesen auffordern, sich bei ihm zu melden, wenn der Zweck der Exekution dadurch nicht vereitelt wird.
[Eingefügt mit EO-Novelle 2003, BGBl I 2003/31]