§ 25b (1) 25b. Das Vollstreckungsorgan hat den Vollzugsauftrag an dem im Antrag auf Exekutionsbewilligung genannten Ort zu vollziehen, außer es ist ihm bekannt, dass die Vollzugshandlung dort nicht durchgeführt werden kann.
(2) Sind dem Vollstreckungsorgan Orte, wo die Exekution erfolgreich durchgeführt werden kann, bekannt oder können solche durch zumutbare Erhebungen von ihm in Erfahrung gebracht werden, so hat er diese von Amts wegen aufzusuchen.