vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 25 KartG

3. AuflJuni 2017

Rechtsvorschriften, die Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien festsetzen oder zu ihrer Festsetzung ermächtigen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

1
§ 25 unterstreicht den Vorrang preisrechtlicher Vorschriften gegenüber wettbewerbsrechtlichen Normen. Solche Normen gibt es etwa im Zusammenhang mit der Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen oder mit der Preisbindung für Bücher.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte