Rechtsvorschriften, die Preise, Preisgrenzen oder Kalkulationsrichtlinien festsetzen oder zu ihrer Festsetzung ermächtigen, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
§ 25 unterstreicht den Vorrang preisrechtlicher Vorschriften gegenüber wettbewerbsrechtlichen Normen. Solche Normen gibt es etwa im Zusammenhang mit der Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen oder mit der Preisbindung für Bücher.