§ 252c Das Vollstreckungsorgan hat Vollzüge durchzuführen, solange sie erfolgversprechend sind, insbesondere Zahlung auch nur eines Teils der betriebenen Forderung zu erwarten ist.
[Zuletzt geändert durch EO-Nov 2003, BGBl I 2003/31]
§ 252c Das Vollstreckungsorgan hat Vollzüge durchzuführen, solange sie erfolgversprechend sind, insbesondere Zahlung auch nur eines Teils der betriebenen Forderung zu erwarten ist.
[Zuletzt geändert durch EO-Nov 2003, BGBl I 2003/31]