§ 252a Bei Festlegung der Vollzugszeit hat das Vollstreckungsorgan insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, wann der Verpflichtete am wahrscheinlichsten anzutreffen ist.
[Zuletzt geändert durch EO-Nov 2003, BGBl I 2003/31]
§ 252a Bei Festlegung der Vollzugszeit hat das Vollstreckungsorgan insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, wann der Verpflichtete am wahrscheinlichsten anzutreffen ist.
[Zuletzt geändert durch EO-Nov 2003, BGBl I 2003/31]