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zu § 24c SMG (Giese)

Giese3. AuflMärz 2026

(1) Dem Bundesministerium für Gesundheit sind unverzüglich zu melden oder übermitteln

vom Bundesministerium für Inneres die ihm bekannt gewordenen Todesfälle, bei denen Hinweise vorliegen, dass der Tod in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,

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