(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl I Nr 51/2012)
(2) Dieses Bundesgesetz ist nur anzuwenden, soweit sich ein Sachverhalt auf den inländischen Markt auswirkt, unabhängig davon, ob er im Inland oder im Ausland verwirklicht worden ist
(3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden