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zu § 248 ABGB (Pesendorfer)

Pesendorfer3. AuflNovember 2020

Verschwiegenheitspflicht

 

(1) Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter ist, außer gegenüber dem Pflegschaftsgericht, zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seiner Funktion anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

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