§ 247a.
(1) Ein Zeuge, der wegen seines Alters, wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit oder aus sonstigen erheblichen Gründen nicht in der Lage ist, vor Gericht zu erscheinen, kann unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung vernommen werden. Gleiches gilt in dem in § 153 Abs 4 geregelten Fall, soweit Ankläger und Verteidiger einverstanden sind oder dies übereinstimmend beantragen.